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ZZ 22 17

Entbindung Berufsgeheimnis

Wallis · 2022-08-30 · Deutsch VS

ZZ 22 17 ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2022 Kantonsgericht Wallis Der Präsident des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, unter Beizug der Gerichtsschrei- berin Vanessa Brigger, in Sachen Antrag auf Entbindung vom Amtsgeheimnis durch X _________, Richterin am Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron, eingesehen - das Gesuch von Bezirksrichterin X _________ vom 16. August 2022 um Entbindung vom Amtsgeheimnis im Verfahren Z1 10 30/ Z2 10 29 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron für eine Zeugeneinvernahme vor der Chambre patrimoniale cantonale in Lausanne; - die übrigen Akten;

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZZ 22 17

ENTSCHEID VOM 30. AUGUST 2022

Kantonsgericht Wallis

Der Präsident des Kantonsgerichts, Thomas Brunner, unter Beizug der Gerichtsschrei- berin Vanessa Brigger, in Sachen

Antrag auf Entbindung vom Amtsgeheimnis durch X _________, Richterin am Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron,

eingesehen

- das Gesuch von Bezirksrichterin X _________ vom 16. August 2022 um Entbindung vom Amtsgeheimnis im Verfahren Z1 10 30/ Z2 10 29 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron für eine Zeugeneinvernahme vor der Chambre patrimoniale cantonale in Lausanne; - die übrigen Akten;

- 2 - erwägend, - dass Geheimnisse Tatsachen sind, die nur einem begrenzten Personenkreis be- kannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 142 IV 65; 127 IV 122 E. 1; Günter Straten- werth/ Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. A., 2013, 61, N. 5; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, 3. A., 2010, N. 11 zu Art. 320 StGB; Stefan Trechsel/ Hans Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], 4. A., 2021, N. 3 zu Art. 320 StGB); - dass es sich beim Amtsgeheimnis einerseits um eine Pflicht der Amtsträger und andererseits um ein Prinzip der verwaltungsrechtlichen Tätigkeit handelt (Thierry Tanquerel, Le secret de fonction, in: L'administration transparente, Thierry Tanquerel/ François Bellanger [Hrsg.], Genf, 2002, S. 44); - dass die Amtsperson auch nach Beendigung der Amtstätigkeit oder des Mandats an das Amtsgeheimnis gebunden bleibt (Bernard Corboz, a.a.O., N. 25 zu Art. 320 StGB; Michel Dupuis et al.; Code pénal, Petit commentaire, 2. A., 2017, N. 12 zu Art. 320 StGB); - dass es gemäss Art. 320 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) nicht strafbar ist, ein Amtsgeheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde zu offenbaren; - dass das kantonale Recht bestimmt, welche Behörde für die Einwilligung zuständig ist, welches Verfahren zur Anwendung gelangt und unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen bzw. zu verweigern ist (Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht Bd. 2, Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

4. A., 2019, N. 15 zu Art. 320 StGB); - dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des alten Ausführungsreglements zum Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2002 (SGS/VS 173.104; fortan ARGG) die Rich- ter, die Stellvertreter und die Staatsanwälte in ihrer Amtstätigkeit der Geheimhal- tungspflicht unterliegen;

- 3 - - dass nach Art. 2 Abs. 2 ARGG eine Richterin über Tatsachen, die ihr in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen, nur mit Bewilligung des Präsidenten des Kan- tonsgerichtes als Zeugin vor Gericht aussagen oder Urkunden edieren darf und dass diese Bewilligung auch nach Beendigung der richterlichen Tätigkeit erforder- lich bleibt; - dass das ARGG durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) aufgehoben wurde (Art. 46 Abs. 1 RPflG); - dass die Bestimmung betreffend die Entbindung vom Amtsgeheimnis im RPflG nicht übernommen worden ist und diesbezüglich eine Gesetzeslücke besteht; - dass eine echte Gesetzeslücke vorliegt, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 144 II 281 E. 4.5.1); - dass kein Raum für richterliche Lückenfüllung bleibt, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitent- schieden hat (qualifiziertes Schweigen; BGE 144 II 281 E. 4.5.1); - dass sich den parlamentarischen Debatten anlässlich der Verabschiedung des neuen RPflG nicht entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten für die Entbindung von Richtern vom Amtsgeheimnis hätte aufheben wollen (BSGC, Ordentliche Februarsession 2009, S. 58 ff.); - dass es sich folglich nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, son- dern um eine echte Gesetzeslücke handelt und das Gericht gemäss der Regel ent- scheidet, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs. 2 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; BGE 131 II 562 E. 3.5); - dass es zweckmässig ist, sofern keine Hinweise darauf schliessen lassen, dass der Gesetzgeber eine andere Lösung als die vor dem 1. Januar 2011 geltende hätte verabschieden wollen, dem Kantonsgerichtspräsidenten die Kompetenz einzuräu- men, über die Entbindung einer Bezirksrichterin vom Amtsgeheimnis zu entschei- den (Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, Zürich, 2012, N. 397);

- 4 - - dass die zuständige Behörde in Ermangelung anderer Regeln eine Interessenab- wägung durchführen muss (Bernard Corboz, a.a.O., N. 11 zu Art. 320 StGB); der Entbindung ist zuzustimmen, wenn das Interesse an der Preisgabe des Geheimnis- ses - z.B. das Interesse der Justiz an der Wahrheitsfindung - das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt (Michel Dupuis et al.; a.a.O., N. 12 zu Art. 320 StGB); - dass es grundsätzlich Sache der Geheimnisträgerin ist, bei der vorgesetzten Be- hörde um die Einwilligung zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses zu ersuchen (BGE 123 IV 75 2b; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 16 zu Art. 320 StGB); - dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, da die Bezirksrichterin X _________ um die Einwilligung zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses an der Zeugeneinver- nahme vom 13. Dezember 2022 ersucht; - dass die Einwilligung der zuständigen Behörde in schriftlicher Form erteilt werden muss (Art. 320 Abs. 2 StGB); - dass X _________ von der Chambre patrimoniale cantonale des Kantons Waadt mit Einschreiben vom 18. Mai 2022 vorgeladen worden ist, im zivilrechtlichen Ver- fahren A _________ gegen B _________ am 13. Dezember 2022 als Zeugin aus- zusagen; - dass laut den Schreiben der Chambre patrimoniale cantonale vom 6. Juli 2022 so- wie vom 3. August 2022 und 5. August 2022 die Erteilung einer schriftlichen Aus- kunft abgelehnt worden ist und die Zeugeneinvernahme gemäss Vorladung stattfin- den soll; - dass es sich gemäss dem Gesuch um ein zivilrechtliches Verfahren betreffend die Festlegung der Entschädigung von A _________ handelt, ehemals Rechtsvertreter von B _________, und dass X _________ als Bezirksrichterin das zivilrechtliche Verfahren Z1 10 36 zwischen B _________ und der C _________ AG sowie der D _________ AG beurteilt hat; - dass laut dem Gesuch die Akten der Verfahren Z1 10 36 und Z2 10 29 bereits an die Chambre patrimoniale cantonale gesandt worden sind; - dass die Gesuchstellerin als zuständige Richterin für das Verfahren Z1 10 36 und Z2 10 29, in welchem B _________ von A _________ vertreten worden ist, im Rah- men des besagten zivilrechtlichen Verfahrens zur Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts beitragen könnte;

- 5 - - dass vorliegend kein die Wahrheitsfindung überwiegendes Interesse ersichtlich ist, welches die Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses gebieten würde; - dass X _________ nach dem Gesagten vom Amtsgeheimnis entbunden wird, um am 13. Dezember 2022 im besagten zivilrechtlichen Verfahren vor der Chambre patrimoniale cantonale als Zeugin auszusagen; - dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur für Tatsachen gilt, welche die Gesuchstellerin in ihrer Funktion als Bezirksrichterin im Verfahren Z1 10 36 und Z2 10 29 zur Kenntnis gelangt sind; - dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. X _________, Richterin am Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron, wird im Sinne der Erwägungen vom Amtsgeheimnis entbunden. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Sitten, 30. August 2022